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   BVerwG, 02.07.1984 - 5 C 3.82   

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BVerwG, 02.07.1984 - 5 C 3.82 (https://dejure.org/1984,14754)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1984 - 5 C 3.82 (https://dejure.org/1984,14754)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1984 - 5 C 3.82 (https://dejure.org/1984,14754)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13

    Abendrealschule; Art und Inhalt der Ausbildung; Ausbildung in Vollzeit;

    23 Förderungsrechtlich relevant sind deshalb nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte bzw. des Ausbildungsganges oder dessen organisatorische Eingliederung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984 - 5 C 3.82 -, FamRZ 1985, 112; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Einführung der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31.7.1974, BT-Drucks. 7/2098, S. 26).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargestellt - auch in anderen Entscheidungen ausgeführt, dass für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Schulgattungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein Art und Inhalt der Ausbildung, deren Festlegung den Ländern obliegt, maßgeblich sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984 - 5 C 3.82 -, FamRZ 1985, 112) und die für die Zuordnung entscheidungserheblichen Kriterien benannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 26.80 -, FamRZ 1983, 1065).

    Hieraus ist vielmehr zu folgern, dass es zwar den Landesgesetzgebern überlassen ist, die Einzelheiten der Art und des Inhalts der in ihrem Zuständigkeitsbereich angebotenen Ausbildungsgänge zu regeln, die förderungsrechtliche Zuordnung zu den Ausbildungsstättenarten sich jedoch an den in der Begründung im Anschluss dargelegten grundlegenden Definition zu orientieren hat, die an die von der Kultusministerkonferenz entwickelten Gattungsbegriffe anknüpfen, die die Bundesländer übereinstimmend verwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Nach Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG) dient der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht dem Erwerb eines höheren allgemeinbildenden Schulabschlusses, sondern führt zu einer vertieften beruflichen Fachbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 C 3.82 - FamRZ 1985, 112).
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

    Nach Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG) dient der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht dem Erwerb eines höheren allgemeinbildenden Schulabschlusses, sondern führt zu einer vertieften beruflichen Fachbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 C 3.82 - FamRZ 1985, 112).
  • BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 73.87

    Auslegung des Begriffes Ausbildungsstättenart i.S.d. § 2 Abs. 5 S. 2

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch in dem Beschluß vom 2. Juli 1984 - BVerwG 5 C 3.82 - (FamRz 1985, 112), auf den die Beschwerde selbst hinweist, dargelegt und darin ausgeführt, daß Art und Inhalt der Ausbildung u.a. auch durch die Art der Zugangsvoraussetzungen zu der betreffenden Ausbildungsstätte charakterisiert werden.

    Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich; denn der Senat hat in dem von der Beschwerde bezeichneten Beschluß vom 2. Juli 1984 (a.a.O.) zur Bestimmung der Ausbildungsstättenart, wie bereits oben ausgeführt, auch die Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen herangezogen.

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer

    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1984 - BVerwG 5 C 3.82 - FamRZ 1985, 112).
  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901

    Fachhochschulstudium der Fachrichtung "Management Sozialer Innovationen" als

    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; stRspr.).
  • SG Kassel, 08.05.2009 - S 6 AS 75/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Auszubildenden -

    Auf die formelle Bezeichnung der Ausbildung kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss v. 2.7.1984, 5 C 3/82).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 12 A 373/12

    Anspruch auf Förderung des Medizinstudiums als weitere Ausbildung

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112, juris, sowie Urteile vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 -, BVerwGE 106, 5, juris und vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00 -, BVerwGE 112, 248, juris; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 2, Rn. 12.2.
  • VG Ansbach, 12.04.2022 - AN 2 K 21.01436

    Zugunstenverfahren, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze

    Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung differenziert § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach Berufsfachschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (Nr. 2), sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (Nr. 3) (vgl. hierzu im Ganzen BayVGH, U.v. 20.8.2012 - 12 BV 12.901 - BeckRS 2012, 55611 Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; st. Rspr.).
  • VG Düsseldorf, 11.07.2014 - 1 K 3069/13

    Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Vorkurses der

    Für die Zuordnung maßgebend sind hierbei Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 S. 2 BAföG), nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder die organisatorische Eingliederung von Ausbildungsgängen in Ausbildungsstätten anderer Art. vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 (5 C 3.82), FamRZ 1985, 112; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1984 ( 16 A 3052/83), FamRZ 1986, 110; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 7.
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